WICHTIGE FAKTEN, DIE SIE KENNEN SOLLTEN
- Gilt für leichte Nutzfahrzeuge über 2,5 t bis 3,5 t im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr oder gewerblichen Kabotageverkehr
- Gilt für EU- und Nicht-EU-Fahrer, die bei EU-Transportunternehmen beschäftigt sind
- Die Entsendung von Fahrern kann bessere Löhne und Arbeitsbedingungen bedeuten
- Lenk- und Ruhezeitvorschriften gelten ab dem 1. Juli 2026
- Intelligenter Fahrtenschreiber (G2V2) erforderlich
ZENTRALE VORSCHRIFTEN: LENK- UND RUHEZEITEN
TÄGLICHE Höchstlenkzeit
- Tägliche Höchstlenkzeit: 9 Stunden.
- Kann auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, jedoch nicht mehr als zweimal pro Woche.
WÖCHENTLICHE Höchstlenkzeit
- Maximale Lenkzeit innerhalb 1 Woche: 56 Stunden.
- Maximale Lenkzeit in 2 aufeinanderfolgenden Wochen: 90 Stunden.
PAUSENZEITEN
- Mindestpausenzeit: Mindestens 45 Minuten nach 4,5 Stunden Lenkzeit.
- Kann in zwei Teile aufgeteilt werden: mindestens 15 + 30 Minuten.
RUHEZEITEN
TÄGLICH:
- Regulär: mindestens 11 Stunden ohne Unterbrechung.
- Kann aufgeteilt werden: mindestens 3 + mindestens 9 Stunden ohne Unterbrechung.
- Verkürzt: mindestens 9 Stunden (unter bestimmten Bedingungen).
WÖCHENTLICH:
- Regulär: mindestens 45 Stunden ohne Unterbrechung.
- Verkürzt: mindestens 24 Stunden (sollte zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden).
ENTSENDUNG VON FAHRERN
Wenn Sie bei einem in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt sind und vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, um bestimmte Beförderungen durchzuführen, gelten Sie nach EU-Recht als entsandter Fahrer. Prüfen Sie die folgenden Beförderungsarten:
- KABOTAGE. Der Arbeitgeber, für den Sie arbeiten, ist nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem Sie Beförderungen im Inland durchführen. Sie gelten als entsandter Fahrer
- GRENZÜBERSCHREITENDER HANDEL. Beförderungen zwischen zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einem Nicht-EU-Land, wobei Ihr Arbeitgeber in keinem dieser Länder niedergelassen ist. Sie gelten als entsandter Fahrer.
- BILATERALE BEFÖRDERUNG. Beförderung von dem Mitgliedstaat, in dem Ihr Arbeitgeber niedergelassen ist, in ein anderes Land (innerhalb oder außerhalb der EU) oder Rückfahrt aus einem anderen Land (innerhalb oder außerhalb der EU) in den Mitgliedstaat, in dem Ihr Arbeitgeber niedergelassen ist. Sie gelten nicht als entsandter Fahrer.
- TRANSIT. Durchquerung eines Mitgliedstaates ohne Be- oder Entladetätigkeit. Sie gelten nicht als entsandter Fahrer.
INTELLIGENTE FAHRTENSCHREIBER
Intelligente Fahrtenschreiber sind ab dem 1. Juli 2026 für alle leichten Nutzfahrzeuge (2,5–3,5 t) im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr oder gewerblichen Kabotageverkehr vorgeschrieben.
WAS SIND INTELLIGENTE FAHRTENSCHREIBER?
- Digitale Geräte zur Aufzeichnung von Fahrertätigkeiten wie Lenkzeiten, Pausen und Ruhezeiten.
- Die G2V2-Version bietet verbesserte Sicherheits- und Kommunikationsfunktionen.
HINWEISE FÜR FAHRER
- Stecken Sie die Fahrerkarte vor Fahrtantritt in den Fahrtenschreiber.
- Nutzen Sie den Modusschalter auf dem Fahrtenschreiber ordnungsgemäß.
- Zeichnen Sie Ihre gesamte Arbeit auf.
- Bewahren Sie die Fahrerkarte sicher und funktionsfähig auf.
GUTE FAHRPRAXIS
Halten Sie sich an die Höchstlenkzeiten und die Mindestanforderungen für Pausen und Ruhezeiten.
Verwenden Sie den Fahrtenschreiber, um Fahrten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten und „sonstige Tätigkeiten“ genau zu erfassen.
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über alle Verzögerungen oder unvorhergesehenen Umstände, die sich auf die Einhaltung der Vorschriften auswirken.
Vergewissern Sie sich, dass Sie im Falle einer Entsendung über die Entsendemeldung und die erforderlichen Dokumente verfügen.
SCHLECHTE FAHRPRAXIS
Überschreiten Sie nicht die täglichen oder wöchentlichen Höchstlenkzeiten.
Verfälschen oder manipulieren Sie keine Fahrtenschreiberaufzeichnungen.
Fahren Sie nicht, wenn Sie müde sind oder bevor Sie die vorgeschriebene Ruhezeit absolviert haben.
Ignorieren Sie nicht die Mindestpausenzeiten oder Mindestruhezeiten.
Verbringen Sie Ihre wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht im Fahrzeug.
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